AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spichtinger Datentechnik


§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers / Dienstleisters erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- / Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Angebot- und Vertragsschluß

(1) Die Angebote des Verkäufers / Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wurde ausdrücklich erklärt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers / Dienstleisters. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Die Verkaufsangestellten und Techniker des Verkäufers / Dienstleisters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


§ 3 Preise

(1) Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer / Dienstleister an die in seinen Bestellungen enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers / Dienstleisters genannten Preisangaben zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden stets gesondert berechnet.
(2) Etwa entstehende Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers, falls nicht etwas anderes vereinbart wird.


§ 4 Lieferung- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers / Dienstleisters und deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer / Dienstleister auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer / Dienstleister, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer / Dienstleister von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer / Dienstleister nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer / Dienstleister die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, unter Fristsetzung gemahnt wurde, oder sich nach § 286 II 1-4 BGB im Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Verkäufers / Dienstleisters.
(5) Der Verkäufer / Dienstleister ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.


§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


§ 6 Besondere Lieferbedingungen

I. Lieferung von Software/Lizenzen
(1) Der Besteller ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software auf einem Computersystem für die vertraglich festgelegte Anzahl von Benutzern berechtigt. Computernetzwerke gelten nicht als ein System. Für die Nutzung der überlassenen Software auf weitere Computersysteme muß der Besteller jeweils zusätzliche Lizenzen erwerben. Für Netzwerksysteme sind Netzwerklizenzen zu erwerben, die ebenfalls auf die vertraglich bestimmte Anzahl von Benutzern beschränkt sind.
(2) Jegliches Vervielfältigen von überlassener Software ist nur zum Zwecke der Datensicherung gestattet. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften des Vertragspartners. Verstößt der Besteller gegen die vorgenannte Verpflichtung, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verplichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht den Lizenzgebühren, die zu bezahlen gewesen wären, wenn der unberechtigte Dritte die Software berechtigt nutzen würde, höchstens jedoch eine 3-Jahres-Lizenzgebühr.
Die Vertragsstrafe wird gemindert oder entfällt ganz, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
(3) Der Verkäufer / Dienstleister ist nicht zur Installation der Softwareprogramme verpflichtet. Für den Fall, daß er sich hierzu verpflichtet hat, wird nach Installation der Software ein Funktionstest mit vom Vertragspartner bereit zu stellenden Testdaten durchgeführt. Bei ordnungsgemässer Funktion mit den Testdaten gilt die installierte Software als abgenommen.

II. Lieferung von Hardware
(1) Der Verkäufer ist nicht zur Installation der gelieferten Hardware verpflichtet. Bei schriftlicher Verpflichtung zur Installation sorgt der Besteller für die räumlichen und technischen Voraussetzungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die gelieferte Hardware mit Fremdgeräten oder -Programmen zu verbinden, es sei denn die Vertragspartner treffen eine anderweitige, schriftliche Vereinbarung.

III. Lieferung von Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart, während der normalen Geschäftszeit des Dienstleisters ausgeführt. Bestellt der Auftraggeber eine Dienstleistung ausserhalb der normalen Geschäftszeit, wird ein Zuschlag von 50 % (werktags nach 20.00 Uhr und samstags) bzw. 100 % (sonntags) zum vereinbarten Stundensatz fällig (siehe hierzu auch unsere gültige Dienstleistungs-Preisliste).
(2) Die zu vergütenden Dienstleistungen sind insbesondere auch Fehlerkorrekturen oder erhöhter Zeitaufwand wegen:
  • ungeeigneter Installation durch Dritte
  • unsachgemässer Handhabung oder Unfall
  • Änderungen oder Ergänzungen an Soft- oder Hardware, soweit sie nicht vom Dienstleister ausgeführt worden sind
  • Verwendung von Anlagenprogrammen oder Zubehörteilen, die nicht vom Dienstleister / Verkäufer geliefert worden sind.
(3) Zur Erbringung der Dienstleistung notwendige Reisekosten, insbesondere Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand sind neben den vereinbarten Stundensätzen vom Besteller zu tragen.


§ 7 Gewährleistung

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte gemäß den gesetzlichen Gewährleistungsfristen für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Lieferung an den Käufer. Im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
(2) Bei Gewährleistungsansprüchen innerhalb der Gewährleistungsfrist kann der Verkäufer, ja nach Anfall, eine Aufwandspauschale / Versandkostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro netto in Rechnung stellen.
(3) Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers / Dienstleisters nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller den unter Beweis gestellten Umstand, dass erst einer dieser Umstände den Mangel beigeführt hat, nicht widerlegt.

(4) Der Besteller muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch nnerhalb 1 Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann der Verkäufer nach seiner Wahl verlangen:
  1. dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschliessender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
  2. dass der Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
    Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(8) Gewährleisungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(9) Die vorstehenden Absätze enthalten abschliessend die Gewährleistung für die Produkte und schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer / Dienstleister aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer / Dienstleister die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit die Forderungen nachhaltig mehr als 20 % übersteigen.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, soweit er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflilch, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.


§ 9 Fehlerbeseitigung und Instandhaltung

(1) Vor einer Fehlerbeseitigung oder Instandhaltung durch den Dienstleister sichert der Besteller Programme und Daten. Vor dem Austausch eines Gerätes oder eines Anlagenteiles entfernt der Besteller Programme, Datenträger sowie Änderungen und Anbauten.
(2) Während einer Fehlerbeseitigung oder Instandhaltung hält der Besteller alle erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen auf seine Kosten im Betrieb bereit.


§ 10 Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen MWST zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


§ 11 Urheberrechte

(1) Der Verkäufer wird dem Besteller oder dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und das die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Verbrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in (1) übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß er entweder
  1. die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft,
  2. dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zu Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
(3) Die mit den Anlagen, Programmen oder Dienstleistungen verbundenen Urheber- oder Patentrechte bleiben beim Verkäufer / Dienstleister.


§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von Schäden abzusichern soll. Ihre Haftung ist auf den, bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers/Dienstleisters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen desselben beruhen.


§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 01.01.2004